Zitat:
Nur dann, wenn die Emissionswerte einen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, lohnt die Manipulation – es dürfte daher sogar so sein, dass es [lexicon='VW'][/lexicon] einzig und allein um die Beeinflussung der Kaufentscheidung gegangen ist.
Davon abgesehen bleibt letztlich noch die Frage, ob sich der Händler, mit dem der Kunde den Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, die ihm sicherlich unbekannten Manipulationen durch den Hersteller zurechnen lassen muss. Gemäß § 123 BGB ist eine Erklärung, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, nur dann anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste. Muss sich der Händler - insbesondere der [lexicon='VW'][/lexicon]-Vertragshändler - das Verhalten des Herstellers nach Billigkeitsgesichtspunkten und Treu und Glauben zurechnen lassen, so dass [lexicon='VW'][/lexicon] im Verhältnis zum Händler eben kein „Dritter“ ist, oder ist der Vertrag nur anfechtbar, wenn der Händler die Manipulation des Hersteller kannte oder kennen musste, was erst nach den neusten Enthüllungen der Fall sein dürfte? Dies wird bei der Frage nach der Anfechtbarkeit der betreffenden Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung zumindest nach deutschem Recht eine entscheidende Frage sein.
Zitat Ende.
Wenn ich dass richtig verstanden habe, sind Kunden, die direkt bei [lexicon='VW'][/lexicon] gekauft haben (ohne Händler), ganz klar im Vorteil.
Denn hier wäre der Händler ganz außen vor und [lexicon='VW'][/lexicon] hat den Kunden persönlich arglistig getäuscht und somit wäre laut BGH-Urteil die Nachbesserung auszuschließen.
Unterm Strich: [lexicon='VW'][/lexicon]-Stinker zurück geben und der betrogene Käufer bekommt seine Kohle zurück.
Wir brauchen nun endlich mal ein Urteil im Namen des Volkes, am besten vom BGH.
Nun ist dieser Beitrag vom RA H. Becker ja auch schon vom September 2015 und im Laufe der letzten 6 Monate,
hat sich die Situation für [lexicon='VW'][/lexicon] ja auch noch massiv verschlechtert und für die Kunden verbessert.