Meines Wissens ist eine Rückabwicklung nur möglich, wenn die Reparaturkosten 5% des Kaufpreises überschreiten. Nur was kann man gegen die arglistige Täuschung unternehmen? Denn um dieses handelt es sich ja bei der Schummelsoftware.
Nach meinem Kenntnisstand braucht es bei arglistiger Täuschung keine %-Regelung.
Es ist "eigentlich" ganz simpel:
Zitat.
Auch wird keine moralisch verwerfliche Gesinnung gefordert, so dass Arglist auch dann zu bejahen ist, wenn nur das Beste für den Vertragspartner gewollt ist. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde.
Person des Täuschenden
Dritter nach § 123 [lexicon='Abs'][/lexicon]. 2 Satz 1 BGB
Wird die Täuschung nicht vom Erklärungsempfänger selbst, sondern von einem Dritten verübt, kann die empfangsbedürftige Erklärung gemäß § 123Vorlage:§/Wartung/buzer [lexicon='Abs'][/lexicon]. 2 Satz 1 BGB nur angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. Letzteres beurteilt sich nach § 122Vorlage:§/Wartung/buzer [lexicon='Abs'][/lexicon]. 2 BGB, wonach bereits jede Form der fahrlässigen Unkenntnis genügt.Zitat Ende.
Es werden sich zu mindestens die von [lexicon='VW'][/lexicon] selbst betriebenen Verkaufshäuser, also ein [lexicon='VW'][/lexicon]-Zentrum o.ä., dass anrechnen lassen müssen, weil die Kunden dort ja direkt und zielgerichtet von [lexicon='VW'][/lexicon] betrogen worden sind. Für die anderen [lexicon='VW'][/lexicon]-Fahrer, die bei den normalen, rechtlich eigenständigen [lexicon='VW'][/lexicon]-Partner gekauft haben, wird es aus meiner Sicht schon schwieriger.
Die bis jetzt veröffentlichen Urteile von den Landgerichten, sind alle nur verlorene Zeit und gehen ja auch jetzt an die Oberlandesgerichte...
Es bleibt spannend....